LSG Celle: Hartz-IV-Empfänger muss wegen falscher Angaben 48.000 Euro zurückzahlen

Ein heute 69-jähriger Mann muss wegen falscher Angaben Hartz IV-Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro zurückzahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschieden, nachdem auch im Verfahren unklar geblieben war, wann der Mann wo gewohnt hatte und ob eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hatte (Urteil vom 08.11.2017, Az.: L 13 AS, BeckRS 2017, 131475).

Falsche Angaben zur Wohnsituation

Der Kläger wohnt zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle im Landkreis Verden. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Haupthauses wohnte. Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er erhielt daraufhin ab Dezember 2005 Hartz-IV-Leistungen.

Jobcenter hebt Leistungsbescheid auf

Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter durch einen Hinweis des Schwiegersohns Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Kurz zuvor war die Tochter Alleineigentümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht. Das Jobcenter nahm darufhin eine Bedarfsgemeinschaft an und hob die Leistungsbewilligung rückwirkend auf.

Kläger sieht sich im Recht und klagt wegen Leistungsentzug

Der Mann erhob Klage. Mit seiner Lebensgefährtin sei er erst seit Kurzem wieder zusammen. Vorher habe er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und bei dieser gewohnt. Nach 2006 sei er zurück auf die Hofstelle in das damals noch von seinen Eltern bewohnte Haupthaus gezogen, um die Eltern zu pflegen. Nachweise dazu legte er nicht vor.

LSG: Fehlende Beweise gehen zulasten des Klägers

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht. Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen sei unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt habe und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet habe. Das müsse zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen. Da er nicht ausreichend mitgewirkt habe, müsse nicht mehr das Jobcenter nachweisen, wo er gewohnt habe, sondern er selbst.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.11.2017 - L 13 AS 37/15

Redaktion beck-aktuell, 28. November 2017.