LG Stuttgart: Hauptverhandlung gegen Schlecker-Wirtschaftsprüfer endet mit vorläufiger Einstellung gegen Geldauflagen

Die Elfte Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart hat im sogenannten Schleckerprozess am 23.05.2017 das Verfahren gegen die beiden angeklagten Wirtschaftsprüfer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von Geldauflagen in Höhe von 25.000 Euro bzw. 20.000 Euro vorläufig eingestellt. Den beiden Wirtschaftsprüfern war vorgeworfen worden, dass sie bei der Prüfung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens Anton Schlecker e.K. (2009) und des Schleckerkonzerns (2010) jeweils zu Unrecht attestiert hatten, dass diese den gesetzlichen Vorschriften entsprachen (Az.: 11 KLs 152 Js 41125/17).

Verdacht konnte nicht ausgeräumt werden

Nach Auffassung der Kammer bestehe zwar nach vorläufiger Würdigung weiterhin der Verdacht, dass es sich sowohl bei beiden umstrittenen Positionen, einer fraglichen stillen Beteiligung in Höhe von 270 Millionen Euro und einem Darlehen der Logistik- und Dienstleistungsgesellschaft über 50 Millionen Euro, nicht wie bilanziert um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital handelte. Allerdings stehe diese Annahme einer Einstellung unter Auflagen nicht entgegen.

Keine Schädigung durch etwaige unrichtige Bilanzierung feststellbar

Denn die beiden Wirtschaftsprüfer waren laut Gericht nicht vorbestraft. Für eine Einstellung spreche zudem der Umstand, dass es sich nur um eine Position in der Bilanz eines großen Unternehmens handele, die ansonsten nicht zu beanstanden sei. Zudem konnten die Stuttgarter Richter nicht feststellen, dass jemand durch die etwaig unrichtige Bilanzierung geschädigt wurde. Insbesondere hätten die sogenannten "Schlecker-Frauen“ nicht dadurch ihren Arbeitsplatz verloren. Die Kammer konnte auch nicht ausschließen, dass sich die Angeklagten aus ihrer subjektiven Sicht in einem Graubereich bewegten.

Endgültige Einstellung nach Zahlung der Auflagen

Sollten die Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen in Höhe von insgesamt 40.000 Euro sowie an die Staatskasse in Höhe von 5.000 Euro bezahlt werden, wird die Kammer das Verfahren gegen die beiden Wirtschaftsprüfer endgültig einstellen. Eine Verurteilung sei mit der Einstellung gegen Geldauflagen nicht verbunden. Es gelte weiterhin die Unschuldsvermutung.

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2017.