LG Lüneburg: Wertgutscheine über 50 Cent für Apothekeneinkäufe zulässig

Eine Apotheke darf an ihre Kunden für den Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente Wertgutscheine über 50 Cent ausgeben. Dies hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 23.03.2017 klargestellt. Geklagt hatte eine konkurrierende Apotheke. Die Werbemaßnahme verstößt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, entschied die Kammer und wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab (Az.: 7 O 15/17).

Zugabe vergleichbar mit Papiertaschentüchern oder Hustenbonbons

Kunden würden durch die Gutscheine nicht unsachlich beeinflusst, bestimmte Arzneimittel auszuwählen, weil der Wertgutschein nicht nur beim Kauf einzelner Produkte, sondern bei jedem Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewährt werde. Auch werde die Entscheidung des Verbrauchers, welche Apotheke er aufsucht, durch den Wertgutschein nicht wesentlich beeinflußt. Vielmehr treffe der Verbraucher seine Wahl auf Grund einer Vielzahl anderer Kriterien wie etwa Erreichbarkeit, Verfügbarkeit von Medikamenten und Beratungskompetenz. Der Bonus von 50 Cent spiele insofern allenfalls eine untergeordnete Rolle. Andere Apotheken würden in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit dadurch nicht eingeschränkt. Letztlich sei der Wertgutschein, so das Ergebnis der Kammer, nicht anders zu bewerten als andere geringwertige Zugaben wie Papiertaschentücher oder Hustenbonbons.

LG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2017 - 7 O 15/17

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2017.