LG Itzehoe weist Millionenklage gegen ehemaligen Media-Markt-Manager wegen Bestechung ab

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 31.05.2017 eine Klage der Media-Saturn Deutschland GmbH gegen einen früheren Geschäftsführer abgewiesen, dem die Gesellschaft die Annahme von Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Telekommunikationsverträgen auf den Verkaufsflächen der Media-Märkte vorwirft. Anders als das Strafgericht im Jahr 2012 erachtete die 6. Zivilkammer die Vorwürfe im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung für nicht erwiesen.

Media-Saturn verlangt von früherem Geschäftsführer 1,6 Millionen Euro

Die Media-Saturn Deutschland GmbH hat vorgetragen, dass der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2011 Bestechungsgelder in Höhe von circa zwei Millionen Euro von einer am Verfahren nicht beteiligten Firma angenommen habe. Im Gegenzug habe er als hochrangiger Geschäftsführer mit einigen Mittätern im Konzern dafür gesorgt, dass nur dieses Unternehmen bei der deutschlandweiten Vergabe von Promotionsflächen zur Vermittlung von DSL-Verträgen in den Media-Märkten berücksichtigt wurde. Aus diesem Grund sei der Beklagte zur Zahlung in Höhe der geflossenen Bestechungsgelder verpflichtet, weil die Media-Saturn-Gruppe aufgrund der Unrechtsabsprache an das Vermittlungsunternehmen zu viel gezahlt habe. Sie fordert zuletzt circa 1,6 Millionen Euro von dem Beklagten.

Rechtskräftig zu Haftstrafe verurteilt

Der Beklagte war in diesem Zusammenhang vom LG Augsburg im Jahr 2012 wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr rechtskräftig zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden, die er zum Teil bereits verbüßte. Er hat die Vorwürfe stets zurückgewiesen.

LG Itzehoe nicht von Beteiligung an Bestechungsabsprachen überzeugt

Die 6. Zivilkammer des LG Itzehoe ist nun nach 16 Verhandlungstagen, umfangreichen Zeugenvernehmungen und intensiver Überprüfung des Strafurteils aus dem Jahr 2012 zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Die Kammer ist im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung weder überzeugt, dass der Beklagte an den Bestechungsabsprachen persönlich beteiligt war, noch dass er Bestechungsgelder persönlich erhalten hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einlegen.

LG Itzehoe, Urteil vom 31.05.2017

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2017.