LG Frankfurt am Main: Kuwaitische Fluggesellschaft durfte Israeli Beförderung verweigern

Eine kuwaitische Fluggesellschaft durfte einem Israeli seine Buchung stornieren. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2017 hervor, mit dem Ansprüche des Mannes auf Beförderung sowie auf Entschädigung wegen Diskriminierung zurückgewiesen wurden. Das Gericht verwies in seiner Begründung darauf, dass es der kuwaitischen Fluggesellschaft aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, den Kläger aufgrund seiner israelischen Staatsbürgerschaft zu befördern (Az.: 2-24 O 37/17).

Unternehmen stornierte Flug

Der israelische Kläger hatte über ein Online-Portal bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Bangkok mit einem rund fünfstündigen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt gebucht. Nachdem der Kläger der kuwaitischen Fluggesellschaft später seine israelische Staatsangehörigkeit mitteilte, stornierte diese den Flug. Die kuwaitische Fluggesellschaft begründet ihr Vorgehen mit einem kuwaitischen Gesetz aus dem Jahr 1964 (sogenanntes Einheitsgesetz zum Israel-Boykott), das es ihr untersage, Vereinbarungen mit israelischen Staatsbürgern zu schließen. Verstöße dagegen seien in Kuwait mit Strafe bedroht.

Angebot auf Kostenübernahme für Beförderung durch andere Gesellschaft abgelehnt

Die Fluggesellschaft bot dem Kläger an, ihn auf ihre Kosten durch eine andere Fluggesellschaft ohne Zwischenlandung in Kuwait von Frankfurt nach Bangkok befördern zu lassen. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen. Er möchte, dass die kuwaitische Fluggesellschaft selbst ihm den verbindlich gebuchten Flug mit Stopp in Kuwait ermöglicht. Hilfsweise möchte der Kläger wegen einer Diskriminierung durch die Airline entschädigt werden.

Gericht: Mitnahme nicht zumutbar

Das LG entschied nun aber, dass das Einheitsgesetz zum Israel-Boykott es der kuwaitischen Fluggesellschaft als juristischer Person des Staates Kuwait verbiete, einen Vertrag mit einem israelischen Staatsangehörigen zu schließen. Verstöße dagegen würden in Kuwait mit Gefängnisstrafe, harter Arbeit oder Geldstrafe geahndet. Es sei einer Vertragspartei nicht zumutbar, einen Vertrag zu erfüllen, wenn sie damit einen Gesetzesverstoß nach den Regeln ihres eigenen Staates begehe und sie deswegen damit rechnen müsse, dort bestraft zu werden.

Keine inhaltliche Bewertung des kuwaitischen Einheitsgesetzes

"Es geht bei der Beurteilung einer rechtlichen Unmöglichkeit nicht darum, aus Sicht eines deutschen Gerichts zu beurteilen, ob das Gesetz eines fremden Staates (…) sinnvoll ist und ob es nach den Wertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könnte", hob das LG hervor. Eine inhaltliche Bewertung des kuwaitischen Einheitsgesetzes zum Israel-Boykott sei mit dem jetzt verkündeten Urteil daher nicht – auch nicht mittelbar – verbunden.

Antidiskriminierungsgesetz sieht keine Sanktion bei Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit vor

Darüber hinaus sprach das LG dem israelischen Kläger keine Entschädigung wegen einer Diskriminierung durch die Fluggesellschaft zu. Das Antidiskriminierungsgesetz verbiete unter anderem eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion. Eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit werde durch das Antidiskriminierungsgesetz hingegen nicht sanktioniert. Der Gesetzgeber habe daher keine Grundlage geschaffen, um dem israelischen Staatsbürger im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen. Die kuwaitische Fluggesellschaft könne auch nicht aufgrund einer nur mittelbaren Diskriminierung des israelischen Staatsbürgers zu einer Geldentschädigung verurteilt werden. Denn das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete generell Verträge mit israelischen Staatsbürgern und zwar unabhängig davon, welcher Religion sie angehörten. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.11.2017 - O 37/17

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2017.