LG Frankfurt am Main: "Alte Leipziger" muss Standmitteilungen bei Lebensversicherungen nachbessern

Die "Alte Leipziger" erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an Standmitteilungen bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10.05.2017 (Az.: 2-06 O 375/16) entschieden, wie die Verbraucherzentrale Hamburg am 29.05.2017 mitteilte. Die Überschussanteile und die garantierten Teilbeträge seien in den Mitteilungen gesondert auszuweisen.

Verbraucherschützer rügten vage Prognosen und schwammige Aussagen

Laut Verbraucherzentrale war die Alte Leipziger durch die im Juli 2016 veröffentlichte Marktwächter-Untersuchung "Klartext oder Rätsel" zum Informationsgehalt von Standmitteilungen ins Visier der Verbraucherschützer geraten. "Mit vagen Prognosen und schwammigen Aussagen enthält die Alter Leipziger ihren Kunden bewusst Informationen vor. Diese brauchen Verbraucher aber, um die Entwicklung ihrer Versicherungsprodukte bewerten zu können", kritisiert Sandra Klug, Leiterin des für Versicherungen zuständigen Hamburger Marktwächter-Teams. "Die Kunden haben ein Recht auf verlässliche Angaben. Daran muss sich die Alte Leipziger halten."

Alte Leipziger wies nur prognostizierte Ablaufleistung inklusive möglicher künftiger Überschüsse aus

Laut Gesetz haben Verbraucher einen Anspruch darauf, "alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten". Außerdem stehen ihnen Informationen darüber zu, "inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist". Diesen gesetzlichen Informationspflichten kommt die Alte Leipziger nicht nach. Die Versicherungsgesellschaft weist in ihren Standmitteilungen lediglich eine prognostizierte Ablaufleistung inklusive möglicher künftiger Überschüsse aus. Die Höhe der bereits gutgeschriebenen Überschüsse nennt sie nicht. Versicherungsnehmer können nicht erkennen, wie sich die Überschüsse in der Vergangenheit entwickelt haben, ob sie hinter den Erwartungen zurückbleiben und wo ihr Vertrag aktuell steht.

LG: Gesetzliche Informationspflichten nicht erfüllt

Trotz eindeutiger Rechtslage sah die Alte Leipziger bislang keine Veranlassung, ihre Standmitteilungen entsprechend der gesetzlichen Mindestanforderungen anzupassen. Nach einer Abmahnung durch das Marktwächter-Team im September 2016 hatte das Unternehmen lediglich in Aussicht gestellt, die Ablaufleistung künftig als Gesamtsumme inklusive der garantierten Überschüsse auszuweisen. Den Hamburger Verbraucherschützern war das zu wenig. Die garantierten Überschüsse müssen einzeln aufgeführt werden. Das LG Frankfurt am Main hat die Alte Leipziger auf die Klage des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hamburg verurteilt, die Erteilung von Standmitteilungen ohne gesonderte Ausweisung der Überschussanteile und der garantierten Teilbeträge zu unterlassen, da dies gegen § 155 VVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV verstoße.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.05.2017 - O 375/16

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2017.