LG Coburg: Kein Widerspruchsjoker bei Kreditsicherungsabtretung unmittelbar nach Versicherungsvertragsschluss

Ein Versicherungsnehmer kann für eine zwischenzeitlich gekündigte Kapitallebensversicherung trotz wirksamer Ausübung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens keine Rückzahlung von Beiträgen verlangen, wenn er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar nach Abschluss zur Kreditsicherung verwendet hatte. Dies hat das Landgericht Coburg mit jetzt rechtskräftigem Urteil vom 07.11.2016 entschieden (Az.: 14 O 629/15).

Kläger nutzte Kapitallebensversicherung als Kreditsicherung

Der Kläger unterhielt seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung, die bis zum 01.01.2018 laufen sollte. Von Januar 1998 bis Februar 2007 diente dieser Vertrag dem Kläger als Kreditsicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Im Jahr 2008 kündigte der Kläger den Vertrag und erhielt von der Beklagten eine Rückzahlung in niedriger fünfstelliger Höhe, die geringfügig über den vom Kläger insgesamt gezahlten Beiträgen lag.

Kläger übte nach 17 Jahren Widerspruchsrecht aus

Im Jahr 2015 ließ der Kläger über seine Rechtsanwälte den Widerspruch des Versicherungsvertrages erklären und forderte nun die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Schadensersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten der von ihm beauftragten Rechtsanwälte. Nach Verrechnung des bereits im Jahr 2008 erhaltenen Betrages ergaben sich Forderungen im hohen vierstelligen Bereich. Der Kläger meinte, er sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Dieses könne deshalb auch noch viele Jahre später erfolgreich geltend gemacht werden. Die beklagte Versicherung hingegen hielt den Widerspruch für verspätet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich.

LG: Wegen widersprüchlichen Verhaltens keine Ansprüche

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Widerspruchsrecht des Klägers habe zwar fortbestanden, da die Widerrufsbelehrung der Versicherung fehlerhaft gewesen sei, und sei auch durch die Kündigung des Versicherungsvertrages und der danach erfolgten Abrechnung nicht erloschen. Dennoch könne der Kläger die sich aus der Ausübung des Widerspruchsrechts ergebenen Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen, da er sich widersprüchlich verhalten habe. Denn er habe seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zeitnah nach Abschluss des Vertrages, sogar noch im gleichen Monat, zur Kreditsicherung an seine Bank abgetreten. Darüber hinaus sei der Vertrag bei Ausübung des Widerspruchsrechts bereits seit sieben Jahren nach der Kündigung des Klägers abgerechnet gewesen. Zuvor habe der Kläger schließlich auch mehr als 10 Jahre die Prämien gezahlt. Das Oberlandesgericht Bamberg teilte die Auffassung des LG.

LG Coburg, Urteil vom 07.11.2016 - 14 O 629/15

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2017.