LG Berlin: Land Berlin unterliegt in Rechtsstreit um Verwendung der Domain "www.berlin.com"

Das Land Berlin kann den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern, die Domain "www.Berlin.com" zu betreiben, wenn bei Aufruf der Seite durch einen Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handelt. Dies hat das Landgericht Berlin in einem am 27.02.2017 verkündeten Urteil klargestellt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden (Az.: 3 O 19/15).

Hinter Unternehmen steht weltweit agierende Mediengruppe

Das Land Berlin tritt seit 1996 im Internet unter der Domain www.berlin.de auf und veröffentlicht dort zahlreiche Informationen unter anderem aus Politik, Wirtschaft, Tourismus und Kultur. Es erhob Klage gegen ein Unternehmen, eine weltweit agierende Mediengruppe, das die Domain www.berlin.com betreibt. Seit 2011 präsentiert die Beklagte auf dieser Webseite insbesondere touristische Informationen über Berlin. Das Land Berlin nahm ab 2011 mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz erfolgreich in Anspruch und die Beklagte wurde zuletzt durch Urteil des Kammergerichts vom 15.03.2013 (MMR 2013, 656) verurteilt, die Internet-Domain berlin.com zur Bereithaltung von Informationen über die Hauptstadt Deutschlands in bestimmter Form zu benutzen. Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt erschien bei Aufruf der Webseite www.berlin.com ein Disclaimer auf Englisch und auf Deutsch mit dem Inhalt: "Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin".

Land begehrt Auskunft zu Umsätzen und Gewinnen

Das Land Berlin begehrte mit seiner nunmehr erhobenen Klage, die Beklagte erneut zu verurteilen, es zu unterlassen, die Internetdomain zu benutzen, ihm zugleich Auskunft zu erteilen, unter anderem welche Umsätze und Gewinne sie aus der Nutzung dieser Domain erzielt habe, und ihm den durch diese Nutzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Gericht hält Hinweis durch Disclaimer für ausreichend

Das LG wies die Klage jetzt ab. Die Beklagte habe sich, indem sie die Webseite betreibe, nicht unberechtigt den Namen des Klägers angemaßt. Zwar sei auch der Name einer Gebietskörperschaft wie des Landes Berlin geschützt. Allerdings bestünden bereits Zweifel, dass die Beklagte diesen Namen gebrauche. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Namen nur nenne und dadurch die Funktion des Namens, mit dem eine Identität bezeichnet werde, nicht beeinträchtige. Denn aufgrund des Disclaimers sei für jeden Benutzer, der die Seite öffne, deutlich, dass die Webseite nicht von dem Land Berlin betrieben werde.

Keine Identitätsanmaßung durch "Berlin" in URL

Zudem könne ein Nutzer heutzutage angesichts der Vielzahl von Webseiten, die Informationen zu beinahe allen Lebensbereichen bereithalten und zunehmend kommerziell betrieben würden, nicht mehr davon ausgehen, dass die Second Level Domain ("Berlin") auf einen Namen verweise, sondern auf die damit im Zusammenhang stehenden Informationen.

Top Level Domain nicht länderbezogen

Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Beklagte als Träger des Namens "Berlin" identifiziert werde (sogenannte Zuordnungsverwirrung). Die Top Level Domain ("com") sei nicht länderbezogen und enthalte keinen Hinweis darauf, dass dahinter ein Hoheitsträger stehe. Zudem habe die Zuordnung eines Namens durch eine Domain aufgrund des geänderten Nutzerverhaltens an Bedeutung verloren. Wenn ein Nutzer Informationen über die Stadt Berlin suche, werde die zutreffende Seite über Suchmaschinen ermittelt, die in ihren Trefferlisten bei der zumeist an vorderster Stelle erscheinenden Seite www.berlin.de den Hinweis gäben, dass es sich um das offizielle Hauptstadtportal handele. Demgegenüber erscheine die Seite "berlin.com" entweder gar nicht auf den ersten Seiten der Trefferliste oder aber es werde darauf hingewiesen, dass die Webseite in Privatbesitz und nicht mit dem Land Berlin verbunden sei.

LG Berlin, Urteil vom 27.02.2017 - 3 O 19/15

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2017.