LAG Berlin-Brandenburg: Lehramtsbewerber bekommt wegen Schwarzfahrens mit gefälschtem Fahrschein Stelle nicht

Einem Bewerber für ein Lehramt, der aufgrund einer S-Bahnfahrt mit einem gefälschten Fahrschein verurteilt worden ist, fehlt die für eine Einstellung als Lehrer erforderliche charakterliche Eignung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 31.03.2017 entschieden (Az.: 2 Sa 122/17).

Gefälschten Fahrschein vorgezeigt

Das Land Berlin hatte dem klagenden Bewerber eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgelehnt. In dem erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ist ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten aufgeführt, mit dem der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren ist und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt hatte. Die Klage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos.

LAG: Bewerber für Lehrerberuf charakterlich ungeeignet

Das LAG hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und entschieden, dass dem Bewerber die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche charakterliche Eignung fehlt. Die Einstellung sei entgegen der Auffassung des Bewerbers auch nicht rechtsverbindlich zugesagt worden.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017 - 2 Sa 122/17

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2017.