Kabinett beschließt Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie

Die Bundesregierung will mehr Sicherheit und Transparenz beim Kauf von Versicherungsprodukten erreichen. Das Kabinett hat dafür am 18.01.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) beschlossen. Mit dem Gesetz werde es künftig eine klare Trennung zwischen Provisionsvermittlung und Honorarberatung geben, erläuterte Gerd Billen, Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Honorarberater könnten nun Verbrauchern geeignete Versicherungen vermitteln, ohne ihre Unabhängigkeit zu gefährden.

Vorteile für Kunden von Honorarberatern

Versicherungsunternehmen würden verpflichtet, im Versicherungstarif enthaltene Provisionsanteile dem Versicherungskonto der Kunden gutzuschreiben. Dies sei ein klarer Vorteil für Kunden von Honorarberatern, betonte Billen. Damit würde die Honorarberatung deutlich gestärkt. Versicherungsvermittlern, die für die Vermittlung Provisionen erhalten, werde es zukünftig untersagt, zusätzliche Honorare von Kunden zu verlangen, so der Staatssekretär.

Auch Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen soll erlaubnispflichtig werden

Schon bisher benötigen Vermittler von Versicherungsprodukten eine Erlaubnis. Voraussetzungen hierfür sind unter anderem die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und der Nachweis der notwendigen Sachkunde. Künftig soll zusätzlich der Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen einbezogen werden, betonte Matthias Machnig, Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Außerdem werde es eine Weiterbildungsverpflichtung für die Vermittler geben sowie erweiterte Informations- und Dokumentationspflichten.

Umsetzung von EU-Recht

Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) muss bis zum 23.02.2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht hierfür Änderungen der Gewerbeordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes vor.

Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2017.