Flankenschützer sollte Vorliegen häuslichen Arbeitszimmers prüfen
Die als angestellte Filialleiterin und daneben als selbstständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts suchte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts die Klägerin unangekündigt auf. Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin ihn in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung beantragte.
Besuch der Steuerfahndung impliziert nicht Vorwurf der Steuerhinterziehung
Das FG Münster wies die Feststellungsklage als unzulässig ab, da es der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da in absehbarer Zeit keine erneute Ortsbesichtigung drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, der mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung einherginge, liege nicht vor. Ein solcher Vorwurf sei mit dem Besuch eines Steuerfahnders allein nicht verknüpft, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig sei.
Wegen freiwilligen Einlasses auch kein Eingriff in Wohnungsgrundrecht
Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung berufen, da sie den Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen habe. Durch die Vorlage seines Dienstausweises habe er die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr habe er die Klägerin über den konkreten Zweck der Maßnahme – die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers – vor dem Betreten der Wohnung informiert.