FG Münster: Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven

Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind nicht steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 07.04.2017 (Az.: 4 K 2406/16 F) entschieden. Durch einen freiwilligen Landtausch werde keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen, die zur Aufdeckung stiller Reserven führe. Das FG hat die Revision zugelassen.

Freiwilliger Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG durchgeführt

Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, beantragten er und elf weitere Land- und Forstwirte bei der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung) die Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach den Regelungen des FlurbG. Nach Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger für seine hingegebenen etwa 5,7 Hektar Land circa 6,1 Hektar Land herein und musste eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 Euro zahlen, wovon 815 Euro auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest auf die Übernahme von Holzbeständen entfiel.

Finanzamt besteuert Buchgewinne aus freiwilligem Landtausch

Das Finanzamt unterwarf den Verkehrswert der weggetauschten Grundstücke abzüglich des Buchwerts und der Zuzahlung des Klägers der Einkommensteuer, weil es sich um einen Tauschvorgang im Sinne von § 6 Abs. 6 EStG handele. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass der freiwillige Landtausch mit dem behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG vergleichbar sei, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken seien.

FG: Durch freiwilligen Landtausch erhaltenes Land stellt lediglich Surrogat dar

Das FG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe keine steuerlich relevante Grundstücksveräußerung vorgenommen. Vielmehr sei dem Kläger durch das öffentlich-rechtliche Verfahren des freiwilligen Landtauschs sein ursprünglicher Grundbesitz "in verwandelter Form" belassen worden. Auch bei einer Enteignung, einem Baulandumlegungsverfahren oder einem Flurbereinigungsverfahren trete nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Ersatzland lediglich als Surrogat an die Stelle des hingegebenen Grundbesitzes. Für den freiwilligen Landtausch nach §§ 103a ff. FlurbG könne nichts anderes gelten.

Eigentum am weggegebenen Grundstück setzt sich kraft Gesetzes am Ersatzgrundstück fort  

Laut FG wird dieses Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Verbesserung der Agrarstruktur, durchgeführt. Im Unterschied zum schuldrechtlich wirkenden Tauschvertrag erstelle die Flurbereinigungsbehörde einen Tauschplan und ordne den Landtausch per Verwaltungsakt an. Die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück setzten sich kraft Gesetzes am Ersatzgrundstück fort. Schließlich sei die auf den Landtausch entfallende Ausgleichszahlung des Klägers von lediglich 815 Euro als unwesentlich anzusehen.

FG Münster, Urteil vom 07.04.2017 - 4 K 2406/16 F

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2017.