Sachverhalt: Streit um die Umsatzsteuer für 2013
Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war als Bauträgerin tätig und allein zu dem Zweck gegründet worden, auf einem Grundstück Eigentumswohnungen errichten zu lassen und diese anschließend zu veräußern. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2013 meldete sie für die von ihr bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer an. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013 gab die Klägerin die Umsatzsteuer hingegen unter Berufung auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH, DStR 2013, 2560) mit 0 Euro an. Das Finanzamt folgte dem nicht und begründete dies damit, dass der begehrten Änderung § 17 UStG entgegenstehe und die Erstattung des Umsatzsteuerbetrags an den Vertragspartner der Klägerin erforderlich sei.
Finanzgericht gibt Klage statt: Reverse-Charge-Verfahren hier nicht anwendbar
Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach der Rechtsprechung des BFH komme das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung und es schulde nicht der Bauträger, sondern der Bauleistende die Umsatzsteuer, wenn der Bauträger, wie im Streitfall die Klägerin, die bezogenen Leistungen nicht seinerseits zur Erbringung von Bauleistungen verwende.
§ 17 UStG kann keine Umsatzsteuerschuld begründen
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauträger die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer bezahlt habe. § 17 UStG könne keine Umsatzsteuerschulden begründen, sondern nur begründete Umsatzsteuerschulden berichtigen. Die Vorschrift greife also dann nicht ein, wenn ein Unternehmer - wie die Klägerin - von vornherein keine Umsatzsteuer schulde.
Keine analoge Anwendung zu Lasten der Klägerin
Auch eine analoge Anwendung zu Lasten der Klägerin komme nicht in Betracht. Damit hat das FG entgegen dem BFH entschieden, der es für möglich gehalten hatte, dass die angenommene Steuerschuld beim Bauträger entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags an den Bauunternehmer entfällt (BFH, BeckRS 2016, 94295).