FG Köln: Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungsteuer

Umlagezahlungen, mit denen Vereinsmitglieder für den Fall einer nicht kostendeckenden Vercharterung ihrer Schiffe unterstützt werden, unterliegen der Versicherungsteuer. Das hat das Finanzgericht Köln in einem am 16.05.2017 veröffentlichten Fall entschieden. Maßgeblich für die Entscheidung war laut Gericht insbesondere die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 VersStG. Das FG hat gegen sein Urteil vom 18.01.2017 (Az.: 2 K 3758/14) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

Verein klagt gegen Versicherungsteuerbescheid

Geklagt hatte ein nicht rechtsfähiger Verein, in dem sich verschiedene Einschiffsgesellschaften zusammengeschlossen haben. Nach der Satzung sollten Mitglieder, deren Schiffe aufgrund der Marktlage keine Beschäftigung finden oder nicht zu kostendeckenden Bedingungen verchartert werden können, eine finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Unterstützungsleistungen wurden durch Beiträge, die im Umlageverfahren erhoben wurden, von den übrigen Mitgliedern aufgebracht. Das für Fragen der Versicherungsteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) sah die Umlagen als steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte an und erließ einen entsprechenden Versicherungsteuerbescheid.

FG bestätigt Rechtsansicht des BZSt

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das FG Köln als unbegründet ab. Es sah wie das BZSt in dem vereinbarten Unterstützungssystem einen Versicherungsvertrag. Mit dem Zusammenschluss hätten die Vereinsmitglieder eine Gefahrengemeinschaft gebildet, um sich gegenseitig zu unterstützen und bei finanziellen Nachteilen infolge nichtkostendeckender Chartererlöse füreinander einzustehen. Auf diese Weise sei das Risiko eines einzelnen Mitglieds auf den größeren Kreis der übrigen Mitglieder verteilt worden, so das FG.

2 Abs. 1 VersStG maßgeblich

Maßgeblich für die Entscheidung war laut FG insbesondere die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 VersStG. Der Gesetzgeber habe hiermit nicht nur die Risikoabsicherung bei einem unabhängigen Versicherer, sondern auch einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verlust- oder Schadenstragung als versicherungsteuerrechtlich relevant beurteilt.

Auch kein Erlöspool im Sinne des § 4 Nr. 11 VersStG

Der Verein könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 11 VersStG berufen, weil er keinen Erlöspool im Sinne dieser Regelung darstelle, so das Gericht weiter. Die Mitglieder bezweckten nicht die Poolung von Erlösen. Sie hätten vielmehr Umlagen erbracht, um damit ihre Beitragspflichten gegenüber der Klägerin zu erfüllen.

FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 - 2 K 3758/14

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2017.