FG Hamburg zur Tonnagebesteuerung: Unterschiedsbetrag bei Tod des Gesellschafters seinem Gewinnanteil hinzuzurechnen

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.04.2019 zur Tonnagebesteuerung entschieden, dass der sogenannte Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG auch im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod aufzulösen und seinem Gewinnanteil gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen ist (Az.: 2 K 247/16). Die Revision wurde zugelassen.

Senatsurteil vom Dezember 2017 bestätigt

Das FG hat mit dieser Entscheidung sein Urteil vom 19.12.2017 (BeckRS 2017, 142726) bestätigt, wonach Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen. Es hat nunmehr auch für die Fallvariante des Ausscheidens durch Tod entschieden, dass der Unterschiedsbetrag nicht auf die Erben übergeht, sondern im Jahr des Todes aufzulösen und dem Gewinnanteil des verstorbenen Gesellschafters hinzuzurechnen ist. Dem Umstand, dass der Unterschiedsbetrag trotz Ausscheidens des Gesellschafters in einem besonderen Verzeichnis fortgeführt werde, das den einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Gesellschaft auch beigefügt werde, komme keine Bedeutung zu. Folglich sei im Streitjahr kein Unterschiedsbetrag mehr vorhanden gewesen, der den Erben hätte zugerechnet werden können.

FG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 - 2 K 247/16

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2019.