FG Düsseldorf: Stewardess kann Kosten für häusliches Arbeitszimmer nicht abziehen

Eine Stewardess kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.04.2017 entschieden. In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung gewesen sei (Az.: 8 K 1262/15 E, BeckRS 2017, 110670).

Zimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit

Die als Flugbegleiterin tätige Klägerin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Dies lehnte das beklagte Finanzamt mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar. Für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Klägerin verwies auf Flugvorbereitung und -nachbereitung

Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (beispielsweise Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (beispielsweise Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

FG begründet Entscheidung mit geringem Umfang der Tätigkeiten

Das FG Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Klägerin für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Umfang dieser Tätigkeiten lasse es jedoch nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten habe. Der Senat sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt habe.

Andere Bewertung bei Aufwendungen einer Kabinenchefin

In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600 Stunden setzt. Dabei hat es sich vor allem auf die Aussage eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt. Vor diesem Hintergrund hat das FG Düsseldorf die Arbeitszimmeraufwendungen – anders als im (hier nicht einschlägigen) Fall einer sogenannten Kabinenchefin – nicht zum Abzug zugelassen.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 - 8 K 1262/15 E

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2017.