EuGH: Zu Hause zu verbringende Bereitschaftszeit kann "Arbeitszeit" sein

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als "Arbeitszeit" anzusehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union unter Hinweis darauf entschieden, dass die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich einschränke, sich anderen Tätigkeiten zu widmen (Urteil vom 21.02.2018, Az.: C-518/15, BeckRS 2018, 1566).

Freiwilliger Feuerwehrmann verlangt Entschädigung für Bereitschaftsdienste

Der Feuerwehrdienst von Nivelles (Belgien) umfasst Berufsfeuerwehrleute und freiwillige Feuerwehrleute. Letztere nehmen an den Einsätzen teil und nehmen auch Wach- und Bereitschaftsdienste wahr. Rudy Matzak wurde 1981 freiwilliger Feuerwehrmann. Außerdem ist er Angestellter eines Privatunternehmens. Im Jahr 2009 klagte er gegen die Stadt Nivelles, um unter anderem eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste zu erhalten, die seiner Ansicht nach als Arbeitszeit einzuordnen sind.

Bereitschaftsdienste Arbeitszeit im Sinne des EU-Rechts?

Die mit dem Rechtsmittel in diesem Rechtsstreit befasste Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) hat entschieden, den Gerichtshof zu befragen. Insbesondere möchte sie wissen, ob die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste unter die Definition der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG fallen.

Definition des Begriffs der "Arbeitszeit" richtet sich nach EU-Recht

Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie abweichen dürfen. Betroffen seien auch die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit". Zudem gestatte die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht, eine andere Definition des Begriffs "Arbeitszeit" beizubehalten oder einzuführen als die in der Richtlinie bestimmte. Auch wenn die Richtlinie für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehe, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, bestehe diese Möglichkeit gerade nicht für die Definition des Begriffs "Arbeitszeit". Diese Feststellung werde durch die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt, die sicherstellen solle, dass die in ihr enthaltenen Definitionen nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden.

Festlegung günstigerer Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer möglich

Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihrem jeweiligen nationalen Recht Regelungen zu treffen, die günstigere Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer vorsehen als die in der Richtlinie festgelegten. Ferner regele die Richtlinie nicht die Frage des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer, da dieser Aspekt außerhalb der Zuständigkeit der Union liegt. Die Mitgliedstaaten könnten somit in ihrem nationalen Recht bestimmen, dass das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die "Arbeitszeit" von dem für die "Ruhezeit" abweicht, und dies sogar so weit, dass für letztere Zeiten gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird.

EuGH sieht Bereitschaftszeit als "Arbeitszeit" an

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten,  als "Arbeitszeit" anzusehen ist. Denn die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, sei dann erheblich einschränkt. Insoweit sei für die Einordnung als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können.

Im Fall Matzaks Bereitschaftsdienst zu bejahen

In dieser Rechtssache habe Matzak offenbar während seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein müssen. Zum einen sei er verpflichtet gewesen, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen habe er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend sein müssen. Der Gerichtshof stellt fest, dass, selbst wenn es sich bei diesem Ort im vorliegenden Fall um Matzaks Wohnsitz und nicht um seinen Arbeitsplatz handelte, die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergibt, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, objektiv die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers in Matzaks Lage einschränken können, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation Matzaks von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss.

EuGH, Urteil vom 21.02.2018 - C-518/15

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2018.