EuGH-Generalanwalt zweifelt an Zulässigkeit der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für Eis

Im jahrelangen Rechtsstreit um ein von Aldi vermarktetes "Champagner Sorbet" könnte der deutschen Discounterkette eine Schlappe ins Haus stehen. Der zuständige Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union äußerte am 20.07.2017 erhebliche Zweifel, ob die geschützte Ursprungsbezeichnung des weltberühmten französischen Schaumweins bei dem Eisdessert zu Recht genutzt wurde, um Käufer an die Kühltruhe zu locken (Az.: C 393/16). Bewerten soll dies aber aus Sicht des Gutachters letztlich der Bundesgerichtshof, der in Deutschland mit dem Fall betraut ist. Zudem steht das Urteil des EuGH noch aus.

Französischer Winzerverband klagte

Aldi Süd hatte das "Champagner Sorbet" eines belgischen Produzenten 2012 kurz vor Weihnachten im Sortiment, seitdem aber nach Unternehmensangaben nicht mehr. Das Eisdessert enthielt 12% Champagner. Geklagt hat der französische Winzerverband "Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne", der EU-Recht verletzt sieht. Er argumentiert, Aldi und sein Lieferant hätten sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne für ihre Geschäfte bedient.

Generalanwalt hält Verletzung geschützter Ursprungsbezeichnung für möglich

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona gab in seinem Schlussantrag mehrere Hinweise, dass er die Rechtslage ähnlich sieht. Es sei grundsätzlich rechtswidrig, einen geschützten Namen im Marketing auszunutzen – es sei denn, es gebe ein berechtigtes Interesse des Verkäufers. Die Tatsache, dass tatsächlich Champagner im Sorbet war, legitimiere die Nutzung der geschützten Bezeichnung nicht unbedingt. Dies gelte zum Beispiel, wenn die Aufmachung des Etiketts Hinweise gebe, dass das Marketing nur das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzen wolle. Ob das hier der Fall sei, müsse der BGH entscheiden.

EuGH, Schlussanträge vom 20.07.2017 - C 393/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2017 (dpa).