EuGH-Generalanwalt: Beschränkung der Mitbestimmung auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer europarechtskonform

Nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof Saugmandsgaard Øe ist es europarechtlich nicht zu beanstanden, dass nach dem deutschen Mitbestimmungsrecht nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen und in den Aufsichtsrat gewählt werden können. Ein Verstoß gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit liege dadurch nicht vor. Dies geht aus seinem Schlussantrag vom 04.05.2017 in der Rechtssache C-566/15 hervor.

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren wendete sich ein Anteilseigner des Tourismuskonzerns TUI AG gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Der Kläger machte geltend, dass der Aufsichtsrat der TUI AG nur aus Mitgliedern bestehen dürfe, die die Anteilseigner bestimmt hätten. Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer verletze das Unionsrecht. Indem es vorsehe, dass nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen könnten und in den Aufsichtsrat wählbar seien, verstoße es gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Das mit der Sache befasste Berliner Kammergericht ersuchte den Europäischen Gerichtshof um Klärung der Vereinbarkeit des deutschen Mitbestimmungsgesetzes mit dem Unionsrecht.

Generalanwalt: Deutsches Mitbestimmungsrecht europarechtskonform

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Deutsche Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der streitigen Regelungen weder gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt. Die Situation, in der sich die außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer der TUI-Gruppe befänden, falle grundsätzlich nicht unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dierse verleihe nämlich nur Arbeitnehmern Rechte, die von dieser Grundfreiheit tatsächlich Gebrauch machten, dies beabsichtigten oder dies bereits getan hätten, indem sie ihren Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat verließen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit treffe dies jedoch auf viele der in Rede stehenden Arbeitnehmer nicht zu.

Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit nicht auf innerstaatliche Sachverhalte anwendbar

Der bloße Umstand, dass die Gesellschaft, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt sei, im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland stehe, führe nicht dazu, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden könne. Im Übrigen könne das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte eines Mitgliedstaats angewandt werden. Bei den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern der TUI-Gruppe sei die Arbeitnehmerfreizügigkeit dagegen anwendbar, wenn sie Deutschland verließen oder verlassen wollten, um eine Stelle bei einer zum gleichen Konzern gehörenden Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat anzutreten. Durch die in Rede stehende Regelung werde die Freizügigkeit der Arbeitnehmer jedoch nicht beschränkt, auch wenn der Arbeitnehmer, der Deutschland verlasse, sein aktives und passives Wahlrecht verliere.

Mitbestimmungsregelung wesentlicher Bestandteil der deutschen Sozialordnung

Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern, die ihr Hoheitsgebiet verließen, um in einem anderen Mitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, dieselben Mitwirkungsrechte einzuräumen wie den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern. Für den Fall, dass sich der Gerichtshof diesem Ergebnis nicht anschließen und eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer feststellen sollte, sei diese jedenfalls gerechtfertigt. Die Aufrechterhaltung einer Regelung wie der in Rede stehenden sei nämlich Ausdruck bestimmter den Mitgliedstaaten obliegender legitimer wirtschafts- und sozialpolitischer Entscheidungen. Die deutsche Mitbestimmungsregelung könne zwar nicht ohne Weiteres als Bestandteil der nationalen Identität eingeordnet werden, doch bestehe kein Zweifel daran, dass sie ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Arbeitsmarkts und der deutschen Sozialordnung sei.

Regelungen gelten nicht für außerhalb Deutschlands beschäftigte Arbeitnehmer

Es sei anzuerkennen, dass die außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung einbezogen werden könnten, ohne dass ihre grundlegenden Merkmale geändert werden müssten. Eine solche Erweiterung der deutschen Regelung würde nämlich voraussetzen, dass die Verantwortlichkeit für die Organisation und die Durchführung der Wahlen von den Arbeitnehmern und den Gesellschaften des Konzerns auf die Leitung der deutschen Muttergesellschaft übertragen werden müssten, was den Grundsätzen zuwiderliefe, auf denen die Regelung beruhe. In einem solchen Fall gewährleiste die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum einen den betroffenen Arbeitnehmern die Gleichbehandlung mit den inländischen Arbeitnehmern im Aufnahmemitgliedstaat und untersage es zum anderen dem Herkunftsmitgliedstaat, das Recht seiner Staatsangehörigen, sein Hoheitsgebiet zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu verlassen, ungerechtfertigt einzuschränken.

EuGH, Schlussanträge vom 04.05.2017 - C-566/15

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2017.