EuGH: Online-Händler müssen Bioprodukte ohne Ausnahme kontrollieren lassen

Online-Händler, die Bioprodukte vertreiben, müssen nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ihre Waren kontrollieren lassen. Die Anwendung gängiger Melde- und Kontrollvorschriften auf den Online- und Versandeinzelhandel sei auch ohne für den Einzelhandel geltende Ausnahmeregelungen vollkommen gerechtfertigt, erklärten die Luxemburger Richter am 12.10.2017 (Az.: C-289/16).

Einzelhändler können von Kontrollen ausgenommen werden

Nach geltendem Recht dürfen EU-Staaten Einzelhändler unter bestimmten Umständen von Bioprodukt-Kontrollen ausnehmen – etwa wenn diese die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkaufen und sie weder selbst herstellen noch aus einem Drittland importieren.

Ausnahmen gelten jedoch nicht für Online-Handel

Diese Ausnahmen seien auf den Online-Handel nicht anwendbar, erklärten die Richter weiter. Denn wenn Bioprodukte etwa von Versandhändlern gelagert sowie von Dritten ausgeliefert würden, bestehe ein erhebliches Risiko, dass Waren umetikettiert, vertauscht oder verunreinigt werden können. Die Verbraucher müssten sich darauf verlassen können, dass Bioprodukte tatsächlich alle Kriterien dieses Gütesiegels erfüllen.

BGH befragte EuGH wegen Grillgewürzen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte beklagt, dass die Kamin und Grill Shop GmbH in ihrem Internet-Versand auch Biogewürze vertrieb, aber keinem Kontrollsystem angeschlossen war. Der Bundesgerichtshof hatte den Fall an den EuGH verwiesen.

EuGH, Urteil vom 12.10.2017 - C‑289/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Oktober 2017 (dpa).