EuG: Jean-Marie Le Pen scheitert mit Eilantrag gegen Diätenverrechnung mit zurückgeforderten EU-Mitteln

Drei Europaabgeordnete, darunter Jean-Marie Le Pen, sind mit ihren Eilanträgen, die anteilige Verrechnung ihrer Diäten mit vom Europäischen Parlament zurückgeforderten Mitteln vorläufig auszusetzen, gescheitert. Der Präsident des Gerichts der Europäischen Union begründete dies damit, dass die drei Abgeordneten nicht nachgewiesen hätten, dass sie in der tatsächlichen Ausübung ihres Mandats in einer die Dringlichkeit der Aussetzung begründenden Weise beeinträchtigt werden (Az.: T-140/16 R II, T-624/16 R und T-626/16 R). Die zurückgeforderten Mittel sollen zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sein.

Eilanträge gegen Diätenverrechnung mit zurückgeforderten parlamentarischen Mitteln

Die drei Europaabgeordneten Jean-Marie Le Pen, Bruno Gollnisch und Mylène Troszczynski beantragten Eilrechtsschutz beim EuG gegen die sofortige Rückforderung parlamentarischer Mittel (Le Pen: 320.026,23 Euro; Gollnisch: 275.984,23 Euro; Troszczynski: 56.554 Euro), die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlt worden sein sollen. Zur Einziehung der Beträge verrechnet das EU-Parlament bei Le Pen und Gollnisch monatlich jeweils 50% der Abgeordnetenvergütung, 100% der allgemeinen Kostenvergütung und 50% des Tagegelds. Bei Troszczynski behält es jeden Monat 50% der Abgeordnetenvergütung ein. Die Abgeordneten machten im Wesentlichen geltend, dass die Rückforderung der Beträge sie daran hindere, ihr Abgeordnetenmandat tatsächlich und unabhängig auszuüben.

EuG-Präsident: Mandatsausübung durch Verrechnung nicht beeinträchtigt

Der Präsident des EuG hat die drei Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Mangels Dringlichkeit sei die Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse nicht bis zum Erlass der Urteile über die Nichtigkeitsklagen auszusetzen. Der Präsident erläutert, dass sowohl nach den für die EU-Abgeordneten geltenden Regeln als auch nach der Praxis des Parlaments die Einziehung durch Verrechnung stets unter Abwägung der Pflicht des Parlaments, die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzufordern, gegen die Pflicht vorgenommen werden müsse, dem betreffenden Abgeordneten die tatsächliche Ausübung seines Mandats zu ermöglichen. Die drei Abgeordneten hätten aber nicht nachgewiesen, inwiefern die monatliche Einbehaltung von 50 % ihrer Abgeordnetenvergütung sie daran hindere, ihre parlamentarischen Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen. Zur monatlichen Einbehaltung von 100 % der allgemeinen Kostenvergütung und 50 % des Tagegelds weist der EuG-Präsident darauf hin, dass die beiden betroffenen Abgeordneten die Erstattung tatsächlich angefallener Kosten verlangen können. Dies gewährleiste, dass die tatsächliche Ausübung ihres Mandats nicht behindert wird.

EuG, Beschluss vom 16.02.2017 - T-140/16 R

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2017.