EuG bestätigt Einfrieren der Gelder von Rami Makhlouf

Das Gericht der Europäischen Union hat am 18.05.2017 die Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder von Rami Makhlouf, einem Cousin von Bachar al-Assad, für den Zeitraum 2016/2017 bestätigt. Hierfür sei bereits ausreichend, dass Rami Makhlouf ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden sei und keine Anhaltspunkte für eine Distanzierung vom herrschenden syrischen System vorlägen (Urteil vom 18.05.2017, Az.: T-410/16).

Einfrieren unter anderem mit enger Verbindung zu Assad-Familie verbunden

Im Jahr 2011 hat der Rat Rami Makhlouf in die Liste der Personen aufgenommen, die von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien betroffen sind. Makhlouf wurde die Einreise in sowie die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union untersagt. Seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen wurden eingefroren. Die Aufnahme von Makhlouf in diese Liste wurde wie folgt begründet: "Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien; hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, dem Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding. Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime. Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar Al-Assad". Makhlouf hat das EuG angerufen und beantragt, die Aufrechterhaltung seiner Aufnahme in die Liste für den Zeitraum vom 29.05.2016 bis zum 31.05.2017 für nichtig zu erklären.

EuG: Faires Verfahren eingehalten

Das EuG hat die Klage abgewiesen und die Aufrechterhaltung der ergriffenen restriktiven Maßnahmen für den Zeitraum 2016/2017 bestätigt. Der Rat habe die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren von Makhlouf nicht verletzt. Auch habe die vom Rat angeführte Begründung dem Betroffenen genügend Hinweise geliefert, um ihre Stichhaltigkeit vor dem Unionsrichter bestreiten zu können.

Zugehörigkeit zu Familien Makhlouf oder Al-Assad rechtfertigt Aufnahme in der Regel

In Bezug auf den zweiten Grund für die Aufrechterhaltung der Aufnahme von Makhlouf in die Liste (wonach er ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie, eng mit der Assad-Familie verbunden und ein Cousin von Präsident Bashar Al-Assad ist), weist das Gericht darauf hin, dass die Zugehörigkeit zu den Familien Makhlouf oder Al-Assad eines der vom Unionsrecht vorgesehen Aufnahmekriterien darstellt, sofern nicht nachgewiesen ist, dass die Angehörigen dieser betroffenen Familien nicht oder nicht mehr mit dem syrischen Regime verbunden sind. Die Akte enthalte jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Makhlouf nicht mehr mit dem herrschenden syrischen Regime verbunden wäre, keinen Einfluss mehr auf dieses ausübt und sich von den anderen Angehörigen der Familien Makhlouf oder Assad distanziert hätte.

EuG prüft auch weitere Argumente

Zwar reicht es für die Aufnahme von Makhlouf in die Liste aus, wenn einer der vom Rat genannten Gründe vorliegt. Jedoch sei es angezeigt, auch die Argumente zu prüfen, die Makhlouf gegen den ersten vom Rat angegebenen Grund (wonach Makhlouf durch seine finanziellen Interessen das syrische Regime finanziere und unterstütze) vorgebracht hat, meint der EuG.

Auch vernünftigerweise anzunehmende wirtschaftliche Unterstützung des Regimes rechtfertigt Aufnahme in Liste

Soweit Makhlouf vorträgt, er habe sich aus der Geschäftswelt zurückgezogen und widme sich karitativen Aufgaben, stellt das Gericht fest, dass er nach wie vor Präsident der Gesellschaft Syriatel, dem führenden Mobilfunkbetreiber in Syrien, und folglich ein führender Geschäftsmann ist. Zudem habe der Rat anhand zahlreicher Presseberichte und Werke verschiedenen Ursprungs sowie von Unterlagen, die die in den Gründen genannten Gesellschaften betreffen, den Nachweis dafür erbringen können, dass es allgemein bekannt ist, dass Makhlouf Verbindungen zum herrschenden syrischen Regime unterhält und dieses unterstützt. Aufgrund der vom Rat vorgelegten Beweise könne somit vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Makhlouf mit der Führung des Regimes in Verbindung steht oder es wirtschaftlich unterstützt.

EuG, Urteil vom 18.05.2017 - T-410/16

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2017.