DAV: Nebentätigkeiten und Stationsvergütungen von Referendaren regelungsbedürftig

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert harmonisierte Regelungen für Nebentätigkeiten von Referendaren sowie eine Trennung von Ausbildungsbeihilfe und zusätzlicher Stationsvergütung, die es ermöglicht, solche Zusatzvergütungen zu gewähren, ohne die Länder finanziell mit Sozialabgaben darauf zu belasten. Dies geht aus einer Initiativstellungnahme des DAV vom Februar 2017 hervor.

Nebentätigkeiten einheitlich regeln

Hintergrund der geforderten Harmonisierung der Nebentätigkeitsregelungen ist laut DAV das unterschiedliche Bild, das sich hier in den einzelnen Ländern hinsichtlich der Frage Genehmigungs-/Anzeigepflicht sowie des zulässigen Umfangs der Nebentätigkeit zeige. Ferner seien auch die Regelungen über die Anrechnung von Einkünften aus der Nebentätigkeit auf die Ausbildungsbeihilfe kompliziert und intransparent. Der DAV hält diese Situation im Hinblick auf eine angemessene Nachwuchsförderung für juristische Berufe für nicht hinnehmbar. Er schlägt vor, sämtliche Tätigkeiten des Referendars neben der Ausbildung als Nebentätigkeit im Sinne des Beamtenrechts einzustufen. Die Vergütung aus der Nebentätigkeit sei ganz normal zu versteuern, die Sozialversicherungsbeiträge ebenso normal abzuführen, und zwar von dem Arbeitgeber und dem Referendar und nicht über den Umweg des Landes.

Zusätzliche Stationsvergütungen von Ausbildungsbeihilfe trennen

Darüber hinaus spricht sich der DAV dafür aus, auch künftig zusätzliche Stationsvergütungen für Referendare zu ermöglichen. Allerdings seien solche Zusatzvergütungen vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015 (Az.: B 12 K 1/13 R) problematisch, wonach sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes seien. Die sozialrechtlichen Probleme bei der Gestaltung solcher Zusatzvergütungen könnten nur auf Bundesebene gelöst werden. Es müssten sozialrechtliche Bedingungen geschaffen werden, die es erlaubten, Zusatzvergütungen zu gewähren, ohne eine finanzielle Belastung der Länder zu erzeugen. Der DAV schlägt daher eine Ergänzung des § 14 SGB IV dahin vor, dass Vergütungen, die neben einer Referendarstätigkeit gezahlt würden, als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zu behandeln und nicht der Ausbildungsbeihilfe zuzuordnen seien. Damit werde klargestellt, dass derjenige, der das Entgelt entrichte, darauf die Beiträge leisten müsse.

Redaktion beck-aktuell, 27. Februar 2017.