BVerwG ruft in Verfahren um Neubau der A 33/B 61 EuGH an

Das Bundesverwaltungsgericht hat beschlossen, die bei ihm anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für den Neubau der Autobahn A 33/Bundesstraße B 61, Zubringer Ummeln, auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorzulegen (Az.: 9 A 15.16 und 9 A 16.16).

14 Kläger gehen aus unterschiedlichen Gründen gegen Planung vor

Die insgesamt 14 Kläger sind von der Planung des 3,7 Kilometer langen Straßenabschnitts in unterschiedlichem Umfang betroffen. Manche sollen für den Straßenbau enteignet werden oder sind in ihrer Existenz als Landwirte betroffen. Andere Kläger wehren sich gegen Lärmbelastungen. Die meisten Kläger erheben darüber hinaus wasserrechtliche Bedenken. Sie befürchten eine Gefährdung ihrer privaten Wasserversorgung (Hausbrunnen) durch die Versickerung von Straßenabwässern oder machen Überschwemmungsgefahren geltend.

EuGH soll Fragen zu Verschlechterung des Grundwasser-Zustandes klären

Dem BVerwG stellen sich verfahrens- und materiellrechtliche Fragen, die die Auslegung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Zu dieser Richtlinie habe der EuGH bereits entschieden, dass bei der Genehmigung eines Vorhabens – wie hier eines Straßenbauprojekts – jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers vermieden werden muss. Geklärt sei ferner, so das BVerwG, nach welchen Kriterien sich die Verschlechterung beurteilt, sofern es um Oberflächengewässer geht. Eine solche Klärung fehle indessen in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers. Klärungsbedürftig sei darüber hinaus, ob und inwieweit sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot berufen können.

BVerwG - 9 A 15.16

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2018.