Umsatz- und Shoppinginteresse allein nicht ausreichend
Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war laut BVerwG rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz, das den Normenkontrollantrag abgelehnt habe (vgl. LKRZ 2014, 470), sei zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 S. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss. Entgegen der Auffassung des OVG seien die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat. Als Sachgrund reiche das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus.
Bei Verordnungserlass kein ausreichender Sachgrund für Sonntagsöffnung gegeben
Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse müsse hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung habe bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vorgelegen, so das BVerwG. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt sei damals noch nicht einmal beantragt gewesen.