BVerwG: Großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs ist unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Nicht von der Bade-Infrastruktur geprägte Flächen dürfen nach wie vor unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden, heißt es in dem Urteil vom 13.09.2017 (Az.: 10 C 7.16).

Meeresstrand wurde nahezu komplett zu kostenpflichtigem Strandbad

Die Kläger machen das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den neun Kilometer langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der Gemeinde hatte nahezu 90% der Strandfläche vom Land Niedersachsen gepachtet, eingezäunt und in bestimmten Abschnitten mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten ausgestattet, um sie während der Badesaison als kostenpflichtige Strandbäder zu betreiben. Die Kläger beriefen sich dagegen auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand sowie auf § 59 Abs. 1 BNatSchG, der jedermann das Recht gibt, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen und ungenutzten Grundflächen unentgeltlich zu betreten.

BVerwG sieht Bundesrecht verletzt

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Klagen abgewiesen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Kläger nun hatte allerdings immerhin teilweise Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der frühere landesgewohnheitsrechtliche Gemeingebrauch am gesamten Meeresstrand sei 1981 durch Landesgesetz aufgehoben worden, sei im Revisionsverfahren nicht zu prüfen gewesen, so das BVerwG. Dort sei nicht die Richtigkeit der Auslegung von Landesrecht zu kontrollieren, sondern nur, ob das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt. Das hat das BVerwG bejaht. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG und widerspreche § 59 BNatSchG.

Handlungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt

Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, so das BVerwG weiter. Art. 2 Abs. 1 GG verpflichte nicht nur die beklagte Gemeinde, sondern auch deren Eigengesellschaft. Der unentgeltliche Zutritt zum Strand habe den Klägern nicht schon wegen der Bewirtschaftung der Pachtflächen als Strandbad verweigert werden dürfen. Der Betrieb dieser kommunalen Einrichtung sei rechtswidrig, weil eine wirksame Widmung fehle. Sie könne auch durch die Pachtverträge nicht ersetzt werden. Außerdem schränke die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes – und nicht nur der für den derzeitigen Badebetrieb benötigten Flächen – die allgemeine Handlungsfreiheit unverhältnismäßig ein.

Kein Anspruch auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen

Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen, sofern das Landesrecht keine weitergehenden Rechte vorsieht. Der Strand sei Teil der freien Landschaft auch, soweit er – wie in Hooksiel – im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme künstlich angelegt wurde. Eine das Betretensrecht ausschließende Nutzung liege nicht schon in der Umzäunung des Strandes oder in Maßnahmen, die den bisherigen Zustand erhalten, etwa im Aufspülen von Sand oder in der Strandreinigung.

Badebetriebseinrichtungen können als "Nutzung" Betretensrecht entgegenstehen

Die Ausstattung des Strandes mit Infrastruktureinrichtungen für den Badebetrieb und der Betrieb des Strandbades selbst stellten dagegen eine Nutzung dar, sofern sie sich nicht darin erschöpften, das nach dem Gesetz unentgeltlich zu gewährende Betreten zum Spazierengehen und Baden zu kommerzialisieren. Das Recht zum unentgeltlichen Betreten erstrecke sich daher hier nicht auf Teilflächen, die durch mehrere, miteinander in funktionalem Zusammenhang stehende Einrichtungen des Badebetriebs geprägt sind.

Begrenzung des Betretensrechts nicht an Rechtmäßigkeit des Strandbadbetriebs gekoppelt

Auf die Rechtmäßigkeit des Strandbadbetriebs komme es für die Begrenzung des Betretensrechts nach § 59 Abs. 1 BNatSchG nicht an. Diese Vorschrift solle eine Beeinträchtigung der tatsächlichen Nutzung fremder Grundstücke verhindern und sei darauf angelegt, dass jeder den Umfang zulässigen Betretens nach eigenem Augenschein und nicht erst nach rechtlicher Prüfung beurteilen kann.

BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 7.16

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2017.