BVerfG verpflichtet Facebook per Eilbeschluss zu Entsperrung des Accounts der Partei "Der III. Weg"

Das Bundesverfassungsgericht hat Facebook im Weg einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Seite der Partei "Der III. Weg" bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von "www.facebook.com" wieder zu ermöglichen. Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 23.05.2019 entschieden (Az.: 1 BvQ 42/19).

Facebook löschte Account der Antragstellerin wegen Hassrede

Im Januar 2019 veröffentlichte die Antragstellerin auf ihrer Internetseite einen Beitrag unter dem Titel "Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz", den sie auch in ihrem Facebook-Profil verlinkte. In dem Beitrag heißt es unter anderem: "Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (...)". Daraufhin teilte Facebook der Antragstellerin mit, dass der Beitrag als "Hassrede" gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf den Einspruch der Antragstellerin, die auf ihre Meinungsfreiheit verwies, erfolgte dann die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Antragstellerin blieben in beiden Instanzen erfolglos.

Grundrechte im Weg mittelbarer Drittwirkung zu berücksichtigen

Das BVerfG gab dem Antrag der Partei "Der III. Weg" auf Eilrechtsschutz zum Teil statt. Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen beträfen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse des Betreibers eines sozialen Netzwerks, das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Marktmacht verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG könnten die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Weg der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten.

Strafbarer Inhalt der Beiträge nicht zweifelsfrei

Dabei könnten sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten ergeben, so das BVerfG. Für das Verhältnis zwischen den Verantwortlichen sozialer Netzwerke und ihren Nutzern seien die  Rechtsbeziehungen verfassungsrechtlich insoweit noch ungeklärt. Auch ergebe sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem beanstandeten Beitrag bei Beachtung grundrechtlicher Maßstäbe ein strafbarer Inhalt entnommen werden müsse und sich die Sperrung des Beitrages sowie des Nutzerkontos bereits hieraus rechtfertigten.

Folgenabwägung erforderlich

Zur Entscheidung stünden damit schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden könnten. Ihre Klärung sei - gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten - der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Es bedürfe daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabwägung.

Folgenabwägung muss Dringlichkeit aufgrund Wahltermins einbeziehen

Die Folgenabwägung geht laut BVerfG zum Teil zugunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn dieser eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, wögen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Sperrung beziehungsweise Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. Dies gelte jedenfalls für den Zeitraum bis zur Durchführung der Europawahl, für den die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit dargelegt habe.

Antragstellerin an Verbreitung ihrer politischen Botschaften gehindert

Durch den Ausschluss von der Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland monatlich genutzt wird, werde der Antragstellerin eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt, sodass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gelte mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Antragstellerin als politische Partei mit einem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.

Facebook muss Account wieder zur Verfügung stellen

Demgegenüber werde die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien Stücken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Antragstellerin eingestellten Angebote vorläufig weiter zu erfüllen, so das BVerfG. Ihre Privatautonomie werde nur insoweit tangiert, als ihr eine Loslösung von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorläufig verwehrt wird. Sie werde dadurch nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen. Denn ihr Recht und ihre Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen, blieben durch die vorläufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unberührt.

Konkreter Beitrag bleibt gesperrt

Im Übrigen bleibe der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin habe nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des konkreten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden.

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2019.