BVerfG: Pferdehalter scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Unfallversicherungspflicht

Ein Pferdehalter ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Unternehmerpflichtversicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, da der Beschwerdeführer insbesondere die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs und eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt habe (Beschluss vom 23.12.2016, Az.: 1 BvR 1723/14).

Pferdehalter wendete sich gegen Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nahm den Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Halter von Pferden auf eigener Weidefläche in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Dies hatte zugleich den Eintritt in die Unternehmerpflichtversicherung zur Folge. Der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft blieb erfolglos. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht wiesen die Klage des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht als unzulässig verworfen.

BVerfG: Verfassungsbeschwerde unzulässig – Ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung nicht ausreichend dargetan

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verfassungsbeschwerde sei in der Regel unzulässig, wenn ein Rechtsmittel ‑ hier die Nichtzulassungsbeschwerde ‑, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt. Dabei sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreiche, um von der Unzulässigkeit auch der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde auszugehen, müsse ein Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das BVerfG nachvollziehbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das sei hier nicht ausreichend geschehen.

Mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt

Laut BVerfG hat der Beschwerdeführer im Übrigen eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere habe er sich hinsichtlich seiner Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nicht mit den vom BVerfG bereits entwickelten Maßstäben zur Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten auseinandergesetzt.

BVerfG, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 BvR 1723/14

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2017.