Versuche, die Unterzeichnung des UN-Migrationspakts durch Kanzlerin Angela Merkel auf gerichtlichem Weg zu verhindern, sind gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen den UN-Migrationspakt noch kurz vor seiner Verabschiedung von 13 Personen eingereichten Eilanträge mit Beschluss bereits vom 07.12.2018 abgelehnt (Az.:2 BvQ 105/18).
BVerfG: Keine grundrechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt
Die Richter begründen ihren Beschluss damit, dass Verfassungsbeschwerden gegen das Abkommen von vornherein unzulässig wären. Der Migrationspakt enthalte lediglich politische Selbstverpflichtungen und entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Die Kläger könnten deshalb gar nicht in grundrechtlich geschützten Interessen betroffen sein.
Abkommen enthält globale Leitlinien für internationale Migrationspolitik
Der UN-Migrationspakt war am 10.11.2018 von Delegationen aus mehr als 150 Staaten bei einer Konferenz im marokkanischen Marrakesch angenommen worden. Darin sind erstmals globale Leitlinien für die internationale Migrationspolitik verabredet. In Deutschland hatte die AfD vor einem Verlust nationaler Souveränität und einer “Beschleunigung und Vervielfachung der Zuwanderung“ gewarnt.
BVerfG, Beschluss vom 07.12.2018 - 2 BvQ 105/18
Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2018 (dpa).
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Zum Thema im Internet
Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvQ 105/18) finden Sie im Volltext auf dessen Internetseiten als pdf-Dokument hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Voglrieder, Die Sanktionsrichtlinie: ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Migrationspolitik der EU, ZAR 2009, 168
UN-Vollversammlung: Einigung auf weltweiten Migrationspakt – USA außen vor, ZAR 2018, 407