Stopp der Briefwahl in Hamburg-Bergedorf und neue Stimmzettel begehrt
Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Briefwahl für die Bundestagswahl 2017 im Wahlbezirk Hamburg-Bergedorf vorläufig gestoppt und neue Stimmzettel gedruckt werden, die eine optische Chancengleichheit ermöglichen. Die Stimmzettel sollten so gestaltet sein, dass sie für alle Direktbewerber für das Mandat des Wahlkreisabgeordneten durch Dickdruck der jeweils zugehörigen Programmaussage die Chancengleichheit der Bewerber wahren.
BVerfG: Wahlprüfung ausschließlich mittels Wahlprüfungsbeschwerde möglich
Das BVerfG hat den Antrag als offensichtlich unzulässig abgelehnt. Das Grundgesetz sehe für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach sei die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages sei gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das BVerfG möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung sei ausgeschlossen.