BVerfG: Kein vorläufiger Stopp der Bundestagsbriefwahl im Wahlbezirk Hamburg-Bergedorf

Die Freie und Hansestadt Hamburg muss die Briefwahl für die Bundestagswahl 2017 im Wahlbezirk Hamburg-Bergedorf nicht stoppen und keine neuen Stimmzettel drucken. Einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.08.2017 abgelehnt (Az.: 2 BvQ 50/17).

Stopp der Briefwahl in Hamburg-Bergedorf und neue Stimmzettel begehrt

Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Briefwahl für die Bundestagswahl 2017 im Wahlbezirk Hamburg-Bergedorf vorläufig gestoppt und neue Stimmzettel gedruckt werden, die eine optische Chancengleichheit ermöglichen. Die Stimmzettel sollten so gestaltet sein, dass sie für alle Direktbewerber für das Mandat des Wahlkreisabgeordneten durch Dickdruck der jeweils zugehörigen Programmaussage die Chancengleichheit der Bewerber wahren.

BVerfG: Wahlprüfung ausschließlich mittels Wahlprüfungsbeschwerde möglich

Das BVerfG hat den Antrag als offensichtlich unzulässig abgelehnt. Das Grundgesetz sehe für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach sei die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages sei gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das BVerfG möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung sei ausgeschlossen.

BVerfG, Beschluss vom 30.08.2017 - 2 BvQ 50/17

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2017.