BVerfG erlaubt Abschieben eines Gefährders nach Russland

Nach der grundsätzlichen Billigung der Abschiebung islamistischer Terror-Gefährder durch das Bundesverfassungsgericht gibt Karlsruhe auch im konkreten Fall eines 18-jährigen Russen aus Bremen grünes Licht. Die Verfassungsbeschwerde des Mannes wurde abgewiesen, wie aus einem Beschluss vom 26.07.2017 (Az.: 2 BvR 1606/17, BeckRS 2017, 118709) hervorgeht. Damit steht seiner Abschiebung in die russische Republik Dagestan aus juristischer Sicht nichts mehr im Weg.

Mann verbrachte ganzes Leben in Deutschland

Dem Mann, der fast sein ganzes Leben in Deutschland verbracht hat, aber russischer Staatsangehöriger ist, wird ein Terroranschlag in Deutschland zugetraut. Nach den Erkenntnissen der Behörden sympathisiert er mit der Terrormiliz IS und hat Suizidgedanken geäußert. Im Chat mit einem Islamisten aus Essen soll er sich bereiterklärt haben, einen Anschlag auf Zivilisten zu verüben. Vor diesem Hintergrund halten die Verfassungsrichter – wie zuvor schon das Bundesverwaltungsgericht (BeckRS 2017, 118023) – die sofortige Abschiebung für gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 24.07.2017 hatten sie im Fall eines 36-jährigen Algeriers aus Bremen erstmals prinzipiell klargestellt, dass sie gegen die Abschiebung von Gefährdern keine Bedenken haben (BeckRS 2017, 118574).

Rechtsgrundlage § 58a AufenthG

Grundlage ist § 58a AufenthG. Er erlaubt es den Innenministerien, Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben. Die Regelung gibt es schon länger. Verstärkt Gebrauch davon gemacht wird aber erst seit dem Attentat vom Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016.

BVerfG, Beschluss vom 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2017 (dpa).