Bundestag stimmt Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur im Telekommunikationsbereich zu

Der Bundestag hat am 01.12.2016 der Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur für den Telekommunikationsbereich zugestimmt. Dies teilen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Bundesnetzagentur am 02.12.2016 in einer gemeinsamen Mitteilung mit. Festnetz- und Mobilfunkanbieter sind zukünftig zu mehr Transparenz bei der Vermarktung ihrer Breitbandanschlüsse verpflichtet.

Transparenz bezüglich Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses

Verbraucher hätten nach der Verordnung nun einen Anspruch auf Informationen über belastbare Messergebnisse über die Leistungsfähigkeit ihres Internetanschlusses, konkret über die tatsächlich realisierbare Datenübertragungsrate. Die Anbieter müssten die Verbraucher daher auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit wie auf das Messangebot der Bundesnetzagentur unter http://www.breitbandmessung.de hinweisen. Bereits seit September 2015 könnten Verbraucher mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur die Datenübertragungsrate ihres Breitbandanschlusses überprüfen. Die Messergebnisse seien speicherbar, damit Verbraucher mehrere Messungen durchführen und etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Datenübertragungsrate belastbar belegen könnten. Die in Kraft getretene Transparenzverordnung gebe nun die Art und Weise der Bereitstellung der Messergebnisse verbindlich vor.

Transparente Informationen zu Produkt und Kündigungsfrist vor und während des Vertrages

Die TK-Transparenzverordnung sehe noch weitere Verbesserungen für den Verbraucher vor: Anbieter müssten in Zukunft Produktinformationsblätter erstellen, in denen Endkunden sich vor Vertragsschluss einfach und schnell über die wesentlichen Vertragsinhalte informieren können. Das Informationsblatt enthalte Angaben unter anderem über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie die monatlichen Kosten. Die Kunden würden auch darüber informiert, welche Dienste Teil eines vertraglich vereinbarten Datenvolumens sind. Während der Vertragslaufzeit müsse in der monatlichen Rechnung unter anderem auch das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

Verfahrensgang

Die Verordnung werde zeitnah verkündet und trete nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft. Um eine einheitliche Umsetzung der Vorgaben sicherzustellen, werde die Bundesnetzagentur Muster des Produktinformationsblatts veröffentlichen. Entwürfe hierzu für die verschiedenen Vertragstypen würden innerhalb der nächsten zwei Wochen auf der Webseite der Bundesnetzagentur zur Anhörung gestellt. Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, kündigte an, die Bundesnetzagentur werde im Frühjahr 2017 über die Ergebnisse ihrer Breitbandmessung berichten und auf dieser Basis Position beziehen.

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2016.