BNetzA: Wesentliche Daten können nicht mehr veröffentlicht werden
Sie werde daher die Veröffentlichung wesentlicher Daten aus der Entgelt- und Kostenprüfung für die Strom- und Gasnetze stark reduzieren, so die BNetzA. Hintergrund sei ein Rechtsstreit um die Veröffentlichung von Daten nach § 31 Anreizregulierungsverordnung. Mit dieser Vorschrift habe der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden aufgegeben, die Transparenz der Netzentgeltregulierung zu erhöhen. Die Untersagungsentscheidung des BGH umfasse nicht alle, aber wesentliche Daten. So könnten weiterhin Erlösobergrenzen und Effizienzwerte veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Regulierungskontos, des Kapitalkostenaufschlags und von Aufwands- und Vergleichsparametern sei allerdings untersagt. Die Gerichtsentscheidung habe bereits ohne Vorliegen der Entscheidungsgründe weitreichende Konsequenzen für die Veröffentlichungspraxis der BNetzA. So würden bis auf weiteres keine vergleichbaren Daten mehr für den Effizienzvergleich oder andere Festlegungsverfahren veröffentlicht.