Verbraucherschutzverband verklagt Tabakhersteller
Die Beklagte ist ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf ihrer Internetseite können sich interessierte Nutzer über das Unternehmen informieren, wobei die einzelnen Inhalte erst nach einer elektronischen Altersabfrage aufgerufen werden können. Im November 2014 befand sich auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten eine Abbildung, die vier gut gelaunte, lässig anmutende Personen zeigte, die Tabakerzeugnisse konsumierten. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sieht darin eine unzulässige Tabakwerbung. Er verlangt von der Beklagten, die Werbung mit der Abbildung zu unterlassen.
Gerichte aller Instanzen bejahen Verstoß gegen Werbeverbot
Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Abbildung auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten sei eine Werbung für Tabakerzeugnisse, so nun auch der BGH. Denn die Produkte der Beklagten würden dem Besucher der Website näher gebracht und als attraktiv dargestellt. Diese Werbung erfolge in einem Dienst der Informationsgesellschaft, sodass sie nach dem zum Zeitpunkt der Werbung gültigen § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und nach dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten sei.
BGH bejaht "Dienst der Informationsgesellschaft“
Nach den maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen sei "Dienst der Informationsgesellschaft" jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Der Begriff solle nach
Unternehmensstartseite wendet sich an breite Öffentlichkeit
§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG setze Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/33/EG um, der bestimme, dass in der Presse und anderen gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft ebenfalls nicht gestattet ist. Für die Bestimmung des Umfangs dieses Verbots sei