BGH: Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist unzulässig

Eine Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bei Onlinegeschäften ist unzulässig. Das entschied der Bundesgerichtshof mit einem am 06.10.2017 veröffentlichten Urteil vom 18.07.2017 (Az.: KZR 39/16, BeckRS 2017, 126909). Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte einen Online-Anbieter von Reisen auf Unterlassung verklagt, der als vorgeschriebene kostenlose und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (nach § 312a BGB) nur die Sofortüberweisung angeboten hatte. Eine Kreditkartenzahlung sollte 12,90 Euro extra kosten.

Zahlungssystem wegen Abverlangung vertragswidrigen Verhaltens unzumutbar

Eine Sofortüberweisung, die über einen externen Dienstleister abgewickelt wird, ist nach Überzeugung des BGH-Kartellsenats unzumutbar, weil ein Bankkunde dabei in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. Diese untersagen nämlich die Eingabe von PIN und TAN, die für Onlineüberweisungen genutzt werden, außerhalb von vereinbarten Internetseiten. Verstößt ein Kunde dagegen, soll er für einen möglichen Schaden voll haften. "Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ... nicht zumutbar", schrieben die Richter in dem Urteil. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im Sinne der Verbraucherzentrale geurteilt (MMR 2015, 582), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Klage in zweiter Instanz abgewiesen (MMR 2017, 268)

BGH, Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16

Redaktion beck-aktuell, 9. Oktober 2017 (dpa).