BGH: Nichtbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche nach Darlehenswiderruf mit negativer Feststellungsklage verfolgbar

Bestreitet ein Verbraucher nach Widerruf seines Darlehnesvertargs das Bestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche der Bank, kann er dieses Anliegen zulässigerweise im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.05.2017 entschieden (Az.:XI ZR 586/15).

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs dreier Verbraucherdarlehensverträge. Sie schlossen (nicht als Fernabsatzverträge) im Jahr 2008 drei Darlehensverträge. Dabei belehrte die beklagte Bank den Kläger mittels gleichlautender Widerrufsbelehrungen, die unter anderem folgenden Passus enthielten: "Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses." Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben vom 11.09.2014 widerrief er seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte legte Revision ein.

BGH: Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und  klargestellt, dass der Beklagten ab Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Der Feststellungsantrag des Klägers sei dahin auszulegen, dass er vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Zugang des Widerrufs verneine. Der Kläger müsse sich von daher nicht vorrangig darauf verweisen lassen, die Beklagte auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen. Das Begehren des Klägers richte sich eben nicht auf positive Feststellung, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Deshalb sei die Klage auch in dieser Form zulässig.

Widerrufsbelehrung war unwirksam

Das Feststellungbegehren sei auch begründet, da die Widerrufsbelehrung unwirksam sei. Sie mache nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist der Vertragsantrag des Verbrauchers zur Verfügung gestellt werden muss. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger hätte das Widerrufsrecht nicht treuwidrig ausgeübt, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15

Redaktion beck-aktuell, 16. Mai 2017.