BGH konkretisiert von Maklern in Immobilienanzeigen zum Energieverbrauch zu machende Angaben

Makler müssen in Immobilienanzeigen Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes, zur Energieeffizienzklasse und zum Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs machen. Dies hat der Bundesgerichtshof auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. in drei Verfahren unter Verweis auf EU-Recht entschieden (Urteile vom 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17).

Umwelthilfe verklagt Makler wegen Verstoßes gegen Energieeinsparverordnung

In den drei Verfahren wendete sich die Deutsche Umwelthilfe gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, die sie wegen Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält. Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Sie hat von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16a EnEV vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.

BGH gibt Umwelthilfe Recht

Das Landgericht Münster hatte die dortige Beklagte antragsgemäß verurteilt; die Landgerichte Bielefeld und München II ihre Klagen jeweils abgewiesen. In zweiter Instanz waren alle Klagen erfolgreich. Der BGH hat in zwei Verfahren die Revisionen der beklagten Immobilienmakler zurückgewiesen, im dritten Verfahren hat er die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil eine Beweisaufnahme dazu erforderlich ist, ob bei Schaltung der Anzeige ein Energieausweis vorlag.

BGH: Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus Verstoß gegen § 16a EnEV

Der Klägerin stehe allerdings kein Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a EnEV zu. Die Vorschrift verpflichte Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.

Immobilienmakler nicht Adressat der Informationspflicht

Der Immobilienmakler sei nicht Adressat dieser Informationspflicht. Ein anderes Verständnis ergibt sich laut BGH weder aus den Gesetzesmaterialen noch bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung. Zwar sehe Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizenz von Gebäuden Informationspflichten vor, die auch den Immobilienmakler nicht ausnehmen. Eine entsprechende Verpflichtung könne durch § 16a EnEV entgegen dem klaren Wortlaut der Vorschrift aber nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung begründet werden.

Anspruch aber aus § 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit EU-Vorschriften

Die Klägerin könne die Beklagten jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch nehmen, so der BGH weiter. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gölten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folge die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, zählten die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 229/16

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2017.