BGH klärt Streit um zweideutige Preisangabe auf Ebay

Rückt ein Verkäufer, der auf Ebay zum Zweck der Gebührenersparnis ein sehr niedriges Angebot zum Sofortkauf eingestellt und dies im Fließtext erläutert hat, erkennbar von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Plattform ab, die dies eigentlich nicht zulassen, gilt letztlich das individuell Vereinbarte. Dies hat der Bundesgerichtshof mit aktuell veröffentlichtem Urteil vom 15.02.2017 entschieden (Az.: VIII ZR 59/16).

Sachverhalt

Der Verkäufer hatte im Oktober 2014 ein noch original verpacktes E-Bike bei Ebay angeboten. Dazu nutzte er die Funktion “Sofort-Kaufen“, bei der die Ware für einen festen Preis angeboten wird. Um Gebühren zu sparen, trug er in das vorgesehene Feld nur 100 Euro ein, schrieb aber direkt in Großbuchstaben und Fettdruck dazu: “neu einmalig 2600 Euro?“ und “Beschreibung lesen!!“. Am Ende der Artikelbeschreibung erklärte er noch einmal seine Beweggründe. Der Käufer, der das Angebot annahm, wollte trotzdem nur die 100 Euro plus Versandkosten zahlen. Das machte er in einem Mailwechsel mit dem Verkäufer noch am selben Tag klar. Der Streit ging bis vor den BGH.

BGH: Vorliegend individuelle Vereinbarung maßgeblich

In ihrem am 07.03.2016 veröffentlichten Urteil haben die Karlsruher Richter nun zugunsten des Verkäufers entschieden: Lückenhafte oder missverständliche Angebote seien zwar grundsätzlich mithilfe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay zu interpretieren. Rücke der Verkäufer aber erkennbar von diesen AGB ab, sei dann “das individuell Vereinbarte maßgeblich“. Das E-Bike gebe es also entweder für 2600 Euro - oder gar nicht.

BGH, Urteil vom 15.02.2017 - VIII ZR 59/16

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2017 (dpa).