BGH: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnung in Vordrucken und Formularen

Eine Bankkundin hat keinen individuellen Anspruch, in Formularen und Vordrucken nur mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Die Verwendung des generischen Maskulinums müsse als Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs hingenommen werden, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.03.2018 (Az.: VI ZR 143/17).

Sachverhalt

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa "Kontoinhaber" keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede "Frau […]". Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form ("Kontoinhaberin") vorsehen. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Die Klägerin legte Revision ein.

BGH: Kein individueller Anspruch auf grammatisch weibliche Personenbezeichnung

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch, in Formularen und Vordrucken mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. § 28 Satz 1 LGG (SL) begründe keinen individuellen Anspruch und sei kein Schutzgesetz. Die Klägerin erfahre allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen auch keine Benachteiligung im Sinne von § 3 AGG. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen könne nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). Ein solcher Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Generisches Maskulinum Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs

Zwar würden grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung werde zudem das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl würden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: "Kontoinhaber"; §§ 488 ff. BGB "Darlehensnehmer"). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers sei zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht ersichtlich

Es liege auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede "Frau […]" wende und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolge. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergebe sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.

BGH, Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 143/17

Redaktion beck-aktuell, 13. März 2018.