BGH hebt Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung teilweise auf

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Staatsanwaltes wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen hinsichtlich vier der angeklagten Taten aufgehoben, weil die Voraussetzungen des Straftatbestandes nicht hinreichend festgestellt waren. In den verbleibenden zwei Fällen hat er die verhängten Strafen aufgehoben, weil das Landgericht Freiburg bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen ist (Beschluss 14.09.2017, Az.: 4 StR 274/16).

LG hatte Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt

Das Urteil des LG Freiburg hatte den Staatsanwalt in dem angegriffenen Urteil wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt (BeckRS 2016, 19274).

Weiterbearbeitung anklagereifer Ermittlungsverfahren unterlassen

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte in sechs Fällen ausermittelte, anklagereife Ermittlungsverfahren nicht weiter bearbeitet, nachdem er sie zuvor mit Hilfe von Scheinverfügungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hatte austragen lassen und so der Aufsicht seiner Dienstvorgesetzten entzogen hatte. In zwei dieser Fälle trat schließlich Verfolgungsverjährung ein, die anderen vier Verfahren wurden nach Aufdeckung der unterbliebenen Erledigung und nach der Suspendierung des Angeklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht.

BGH verweist Sache zurück

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung in den vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Rechtsbeugung vom LG nicht hinreichend festgestellt worden seien. In den beiden anderen Fällen hat er die verhängten Strafen aufgehoben, weil das LG möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen sei. Der BGH hat die Sache nunmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Karlsruhe verwiesen.

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 StR 274/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Oktober 2017.