BGH hebt Haftbefehl gegen Franco A. auf

Der Staatsschutzsenat des Bundesgerichtshofes hat den Haftbefehl gegen den Oberleutnant der Bundeswehr Franco A. aufgehoben. Es bestehe kein Haftgrund mehr, weil die bisherigen Ermittlungsergebnisse den Verdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht stützten, so der BGH in seinem Beschluss vom 29.11.2017 (Az.: AK 58/17).

Fraco A. wollte geplante schwere staatsgefährdende Gewalttat Asylbewerbern anlasten

Der Beschuldigte befand sich seit dem 26.04.2017 in Untersuchungshaft. Nach dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl liegt ihm insbesondere zur Last, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll den Plan gefasst haben, einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens vorzunehmen. Hierzu soll er sich eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien-Schwechat versteckt haben. Bei dem geplanten Anschlag habe der Beschuldigte den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber lenken wollen. Zu diesem Zwecke soll er sich eine Tarnidentität als syrischer Flüchtling zugelegt und als solcher staatliche Leistungen erhalten haben. Außerdem sei er im Besitz von weiteren Waffen, Munition und Sprengstoff gewesen. Diese Gegenstände habe er teilweise bei der Bundeswehr gestohlen.

Kein dringender Tatverdacht für Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttat

Nach der Entscheidung des BGH lässt sich aus dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen der dringende Tatverdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht herleiten. Der Beschuldigte werde insoweit zwar durch verschiedene Ermittlungsergebnisse belastet; aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten sei es derzeit jedoch nicht in dem für die Begründung eines dringenden Tatverdachts erforderlichen hohen Maße wahrscheinlich, dass er tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Weise ein Attentat auf eine Person des öffentlichen Lebens vorbereitete. Die von den übrigen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte ausgehende Straferwartung reiche vor allem mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und den Umstand, dass die bereits vollzogene Untersuchungshaft auf die zu verhängende Sanktion anzurechnen wäre, nicht aus, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu begründen.

Redaktion beck-aktuell, 29. November 2017.