BFH klärt Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Die Anordnung der Bundesagentur für Arbeit, mit der sie die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert hat, begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Hat eine danach örtlich unzuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt, kann sie auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse überlassen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.01.2017 entschieden (Az.: III R 31/15).

Kindergeld für in Polen lebende Tochter beantragt

Nach der Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben. Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen. Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe der Bescheid keine Aussage.

BFH: Zuständigkeitsanordnung begründet nur örtliche Zuständigkeit der Familienkassen

Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründe keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid war nach Auffassung des Gerichts daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg habe auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder – wie geschehen – die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen können. Die Ablehnung sei auch materiell rechtmäßig gewesen. Denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann sei vorrangig kindergeldberechtigt gewesen, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte, entschied der BFH.

BFH, Urteil vom 19.01.2017 - III R 31/15

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2017.