Verrechnung von Kapitaleinkünften streitig
Im Streitfall hatte der Kläger unter anderem Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete das Finanzamt als "Darlehen zwischen nahestehenden Personen" ein, sodass die Zinsen nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern waren (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Daneben erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterlagen. Das Finanzamt lehnte die Verrechnung dieser Kapitaleinkünfte im Wege der Günstigerprüfung ab. Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolglos.
BFH: Saldierung der Kapitaleinkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung zulässig
Der BFH hat dem Kläger Recht gegeben und eine Saldierung der Kapitaleinkünfte aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung für zulässig erachtet. Der vom Kläger geltend gemachte Abzug des Sparer-Pauschbetrags von den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen sei dagegen unzulässig. Da auf der Grundlage der Feststellungen des FG fraglich war, ob die abgeltend zu besteuernden negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die positiven regelbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe zutreffend ermittelt wurden, hat der BFH den Streitfall an das FG zurückverwiesen.