BFH: Turnierbridge ist gemeinnützig

Die Förderung von Turnierbridge ist als gemeinnützig anzuerkennen, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 09.02.2017 entschieden (Az.: V R 69/14 und V R 70/14).

Dachverband hatte geklagt

Geklagt hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland, der die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene vertritt und für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig ist.

Auch im Gesetz nicht aufgeführte Zwecke können erfasst sein

Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO abschließend aufgezählt. Hiervon nicht umfasste Zwecke können aber gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.

Behörde muss Turnierbridge als gemeinnützig anerkennen

Nach Auffassung des BFH ist Turnierbridge zwar kein Sport (Az.: V R 69/14). Wie Schach, das als Sport gilt, fördere Turnierbridge aber die Allgemeinheit. Deshalb hat das Gericht jetzt im Verfahren V R 70/14 das für den Kläger zuständige Landes-Finanzministerium verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen.

BFH, Urteil vom 09.02.2017 - V R 69/14

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2017.