BFH: Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassung im EU-Ausland kann zu Steuerberatung berechtigt sein

Im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, für inländische Steuerpflichtige steuerberatend tätig zu werden. Dies stellt der Bundesfinanzhof unter Verweis auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit klar. Dem Urteil vom 19.10.2016 (Az.: II R 44/12) liegt ein im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (DStR 2016, 558) zugrunde.

Gesellschaft als Bevollmächtigte zurückgewiesen

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und an das Finanzamt übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Die Klage blieb ohne Erfolg.

BFH: Berufen auf unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit eventuell möglich

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Das FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Nach dem Urteil des BFH kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen.

Nachhaltige Berufsausübung erforderlich

Liege im EU-Ausland keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechende Reglementierung vor, komme es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordere, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem müsse ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen. Hierzu habe das FG im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Das FG müsse dabei auch prüfen, ob die Klägerin aufgrund einer im Inland unterhaltenen geschäftlichen Präsenz in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit fällt und damit den deutschen Vorschriften zur Berufsausübung unterliegt.

BFH, Urteil vom 19.10.2016 - II R 44/12

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2016.