Gesellschaft als Bevollmächtigte zurückgewiesen
Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und an das Finanzamt übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Die Klage blieb ohne Erfolg.
BFH: Berufen auf unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit eventuell möglich
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück. Das FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Nach dem Urteil des BFH kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen.
Nachhaltige Berufsausübung erforderlich
Liege im EU-Ausland keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechende Reglementierung vor, komme es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordere, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem müsse ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen. Hierzu habe das FG im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Das FG müsse dabei auch prüfen, ob die Klägerin aufgrund einer im Inland unterhaltenen geschäftlichen Präsenz in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit fällt und damit den deutschen Vorschriften zur Berufsausübung unterliegt.