BFH: Kindergeld endet bei gesetzlich festgelegter Ausbildungszeit nicht mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 14.09.2017 zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG entschieden (Az.: III R 19/16).

Familienkasse: Erhalt des Prüfungsergebnisses maßgeblich

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats ende, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankomme. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August 2015. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Ende der Ausbildung erst mit Ablauf des Folgemonats

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung mit dem aktuellen Urteil präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen sei die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses gewesen. Hiervon unterscheide sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt sei, betonte das Gericht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Heilerziehungspflegeverordnung Baden-Württemberg dauere die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 BBiG, der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nach Auffassung des BFH nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, sodass das BBiG nicht anwendbar war. Damit habe die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats geendet.

BFH, Urteil vom 14.09.2017 - III R 19/16

Redaktion beck-aktuell, 10. Januar 2018.