BFH: Keine steuerliche Begünstigung für von Trägervereinen betriebene Freibäder

Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Verpachtungstätigkeiten seien nicht begünstigt, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 09.11.2016, Az.: I R 56/16).

Finanzierung defizitären Betriebs oft über kommunalen Querverbund

Fast alle größeren Kommunen in Deutschland unterhielten Freibäder und entsprächen damit typischerweise einer Erwartungshaltung ihrer Bürger, erläutert der BFH. Unter den klimatischen Bedingungen Mitteleuropas rechneten sich Freibäder für die Gemeinden betriebswirtschaftlich allerdings nicht, es sei denn, es würden hohe Eintrittspreise verlangt. Das wiederum sei sozialpolitisch aus Sicht vieler Menschen nicht akzeptabel. Folglich sei der Freibadbetrieb in Deutschland regelmäßig dauerdefizitär und führe fortlaufend zu erheblichen Verlusten für die Gemeinden. Der Gesetzgeber begünstige solche dauerdefizitären Tätigkeiten der Gemeinden allerdings aus sozialpolitischen Gründen, indem er die Verluste steuerlich anerkennt und damit ihre Verrechnung mit Gewinnen der Gemeinden aus anderen Tätigkeiten ermöglicht (§ 8 Abs. 7 KStG). Hierzu gehörten beispielsweise städtische Gewinne aus Energieversorgungsunternehmen. Man spreche bei diesem Verrechnungsmodell üblicherweise vom kommunalen Querverbund.

Dauerdefizitärer Freibadbetrieb grundsätzlich begünstigt

Laut BFH ist auch der dauerdefizitäre Betrieb eines Freibades dem Grunde nach steuerlich begünstigt. Der BFH entnimmt den gesetzlichen Regelungen jedoch die klare Aussage, dass die Begünstigung nur dann gewährt wird, wenn die Gemeinde entweder mit einem eigenen Betrieb (Betrieb gewerblicher Art) die dauerdefizitäre Tätigkeit selbst ausübt oder eine kommunale Eigengesellschaft (Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich in der Hand einer Kommune befinden) das Freibad selbst betreibt.

Verpachtungsmodell nicht erfasst

Im Streitfall sei die städtische Eigengesellschaft nicht selbst Betreiberin des Freibades gewesen. Sie habe dieses an einen im Vereinsregister eingetragenen Trägerverein gegen Zusage der Verlustübernahme verpachtet. Dieses Verpachtungsmodell sei nicht steuerlich begünstigt, betont der BFH. Mit dieser Entscheidung konnte das Gericht zugleich die umstrittene Rechtsfrage offenlassen, ob die gesetzliche Regelung der dauerdefizitären Tätigkeiten mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften zu vereinbaren ist.

BFH, Urteil vom 09.11.2016 - I R 56/16

Redaktion beck-aktuell, 22. Februar 2017.