Finanzamt ging von Kapitalertrag aus
Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG der Einkommensteuer. Die Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Im Urteilsfall hatte die Klägerin im Jahr 2006 Aktien einer US-amerikanischen Firma erworben. Im Jahr 2009 erfolgte aufgrund der Übernahme der Gesellschaft ein Aktientausch. Zusätzlich wurde der Klägerin aufgrund des Minderwerts der beim Tausch erhaltenen Aktien eine Barabfindung gezahlt. Das Finanzamt legte die Barabfindung nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG als Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte Erfolg.
BFH: Kein Zugriff auf bereits steuerentstrickte Aktien
Der BFH hat die vom Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach seinem Urteil setzt § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da die Klägerin die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten hatte, habe der Tausch der Aktien, der einem Veräußerungsgeschäft gleichstehe, nicht der Besteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. in Verbindung mit § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG) unterlegen. Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift, begründeten die Richter ihre Entscheidung.