FG ging von Besteuerung aus
Ehrenamtliche Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im Streitfall war der Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit (§ 18 JVEG). Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstigen Aufwendungen (§ 6 JVEG). Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall der Besteuerung. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Kein Ersatz für ausgefallene Einkünfte
Dem ist der BFH nur teilweise gefolgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetze entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und FG keine ausgefallenen Einkünfte und sei daher nach dem EStG nicht steuerbar. Nur die Entschädigung für den Verdienstausfall werde als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richter gezahlt, trete an die Stelle steuerbarer Einkünfte und sei daher zu versteuern.
"Ehrenamtsfreibetrag" nicht anwendbar
Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richter damit den Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von aktuell sechs Euro je Stunde. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit komme auch der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung, betonte das Gericht.