BFH: Entschädigungen für ehrenamtliche Richter teilweise nicht zu versteuern

Ehrenamtliche Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31.01.2017 entschieden. Steuerpflichtig bleibe demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall. Wie der BFH betont, wird mit der Entscheidung zukünftig das Engagement der circa 60.000 ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt (Az.: IX R 10/16).

FG ging von Besteuerung aus

Ehrenamtliche Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im Streitfall war der Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit (§ 18 JVEG). Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstigen Aufwendungen (§ 6 JVEG). Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall der Besteuerung. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Kein Ersatz für ausgefallene Einkünfte

Dem ist der BFH nur teilweise gefolgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetze entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und FG keine ausgefallenen Einkünfte und sei daher nach dem EStG nicht steuerbar. Nur die Entschädigung für den Verdienstausfall werde als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richter gezahlt, trete an die Stelle steuerbarer Einkünfte und sei daher zu versteuern.

"Ehrenamtsfreibetrag" nicht anwendbar

Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richter damit den Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von aktuell sechs Euro je Stunde. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit komme auch der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung, betonte das Gericht.

BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 10/16

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2017.