BFH: Ausschluss von Frauen steht Gemeinnützigkeit einer Vereinigung entgegen

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.05.2017 scheitert ihre Gemeinnützigkeit daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO zu fördern (Az.: V R 52/15).

Freimaurerloge nimmt nur Männer auf

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.

BFH: Kein Eingriff in Selbstbestimmungsrecht der Loge

Der BFH verneinte in seinem Urteil die Gemeinnützigkeit. Für den Ausschluss von Frauen habe die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen können noch sei dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der BFH sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge sei es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verwies der BFH darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordere.

Entscheidung auch für Vereine von Bedeutung

Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimaurerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber, wie beispielsweise Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

BFH, Urteil vom 17.05.2017 - V R 52/15

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2017.